Einer der Modernisierungsschritte des ErbRÄG 2015 war die Einfügung des Pflegevermächtnisses in das ABGB (§§ 677, 678). Dem Verstorbenen nahestehende Personen, die in § 677 Abs 3 ABGB legal definiert werden, haben einen erbrechtlichen Anspruch auf Abgeltung der Pflegeleistungen, die sie ihm in den letzten drei Jahren vor seinem Tod über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in nicht bloß geringfügigem Ausmaß erbracht haben. Mit der Problematik des nachträglichen Wegfalls der Angehörigeneigenschaft hat sich die Judikatur bisher nur bedingt auseinandergesetzt. Der Beitrag befasst sich mit spezifischen Problemstellungen der Angehörigeneigenschaft und zeigt Möglichkeiten der Geltendmachung von Abgeltungsansprüchen für Pflegeleistungen auf.