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Unvereinbarkeitsbestimmungen für Rechtsanwälte verfassungswidrig

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/642Zak 2022, 343 Heft 18 v. 18.11.2022

Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist gem § 20 lit a RAO die Führung eines "besoldeten Staatsamtes" unvereinbar. Dass die Legaldefinition des "besoldeten Staatsamtes" nur Beamte, nicht aber Vertragsbedienstete einschließt, hat der VfGH in dem vom OGH eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren G 173/2022 wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot als verfassungswidrig qualifiziert. Dem Gesetzgeber wurde eine Reparaturfrist bis Ende Oktober 2023 eingeräumt.

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