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Qualifikation als verbotene Ablöse setzt Drucksituation voraus

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/625Zak 2022, 336 Heft 17 v. 28.10.2022

MRG: § 27 Abs 1 Z 1

Die Qualifikation einer Leistung als verbotene Ablöse iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG setzt eine Drucksituation in dem Sinn voraus, dass der neue Mieter im Leistungszeitpunkt noch keine gesicherte Rechtsposition hatte und somit in seiner Willensbildung beschränkt war.

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