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Rangordnungserklärung nur einmal ausnützbar

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/621Zak 2022, 335 Heft 17 v. 28.10.2022

GBG: § 53 Abs 4

Die Erklärung, welche die Grundlage für die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung bildet, kann seit der GB-Nov 2012 vom Grundbuchgesuch in eine separate Urkunde ausgelagert werden (§ 53 Abs 4 GBG).

Gem § 53 Abs 4 S 3 GBG kann eine solche Rangordnungserklärung bezüglich eines Grundbuchkörpers nur ein einziges Mal verwendet werden. Diese Regelung dient dem Schutz des Eigentümers.

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