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Kostentragungspflicht des Servitutsberechtigten für baubehördlich aufgetragene Maßnahmen

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/619Zak 2022, 334 Heft 17 v. 28.10.2022

ABGB: § 482, § 483

Eine Servitut kann gem § 482 ABGB nur zum Dulden oder Unterlassen verpflichten. Daraus ist abzuleiten, dass mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung sowohl die erstmalige Herstellung (hier: des Servitutswegs) als auch die Erhaltung dem Servitutsberechtigten obliegt. Er bestimmt im Rahmen seines Rechts grundsätzlich auch, wie die Herstellung und Erhaltung erfolgt.

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