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Eingebrachtes unternehmerisches Vermögen fällt nicht in die Aufteilungsmasse

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/616Zak 2022, 333 Heft 17 v. 28.10.2022

EheG: § 82 Abs 1 Z 1, § 85

AußStrG: § 36 Abs 2

In die Ehe eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist grundsätzlich gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen.

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