Zum Schadenersatzanspruch für Datenschutzverstöße nach Art 82 DSGVO hat der OGH (6 Ob 35/21x) vor Kurzem ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Geklärt werden soll, ob der Eintritt eines Schadens eine Voraussetzung für die Zuerkennung von Schadenersatz darstellt, welche unionsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung des Schadenersatzes existieren und ob ein immaterieller Schaden nur dann ersatzfähig ist, wenn er über den durch die Rechtsverletzung entstandenen Ärger hinausgeht und zumindest einiges Gewicht erreicht.