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Rechtskraft des Strafurteils schließt ungünstigere Beurteilung im Zivilprozess nicht aus

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/284Zak 2021, 159 Heft 8 v. 19.5.2021

ZPO: § 411

ABGB: § 1489

Aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ist in einem Zivilprozess davon auszugehen, dass der Täter die im Strafurteil festgestellte Tat begangen hat und seine Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren.

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