ABGB: § 1304
WEG: § 18, § 20
Die Anrechnung eines Mitverschuldens setzt einen Zusammenhang zwischen dem Verhalten, das vom Geschädigten im Rahmen der Sorgfalt in einigen Angelegenheiten verlangt wird, und der Pflichtverletzung des Schädigers voraus: Das gebotene Verhalten muss auf die Vermeidung des durch die Pflichtverletzung des Schädigers herbeigeführten Schadens gerichtet sein.