UGB: § 377
ABGB: § 877, § 932 Abs 4
Welche Untersuchungen der Käufer vornehmen muss, um seiner Rügeobliegenheit nach § 377 UGB nachkommen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insb kommt es dabei auf die Art der Ware, die Branchengepflogenheiten, die möglichen Mangelfolgen sowie auf Auffälligkeiten der Ware an.