ABGB: § 865, § 877, § 1437
Geschäftsunfähigkeit hat die absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Die Rückabwicklung des nichti-
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ABGB: § 865, § 877, § 1437
Geschäftsunfähigkeit hat die absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Die Rückabwicklung des nichti-
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