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Der "Rechtsfreund" (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB) im Zusammenhang mit Prozessfinanzierung

ThemaDr.in Lisa ProdingerZak 2021/226Zak 2021, 127 Heft 7 v. 5.5.2021

§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB erklärt Verträge für nichtig, wenn sich ein "Rechtsfreund" einen Teil des Betrags versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird. Dieses Verbot der Streitanteilsvereinbarung betrifft neben Rechtsanwälten auch Notare und Wirtschaftstreuhänder. Nicht von dem Verbot betroffen sind nach hA Prozessfinanzierer - obwohl es Situationen gibt, in denen sie den Rechtsanwälten gleichzuhalten sind, mit der Folge, dass die mit ihnen abgeschlossenen Verträge nichtig sind.

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