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Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Adoption

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/191Zak 2021, 111 Heft 6 v. 21.4.2021

ABGB: § 195 Abs 3

Die für eine Adoption erforderliche Zustimmung bestimmter Personen (hier: des leiblichen Vaters) ist gem § 195 Abs 3 ABGB vom Gericht zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Verweigerung vorliegen.

Als Rechtfertigungsgrund für eine Verweigerung reicht eine wohlbegründete ablehnende Meinung aus. Im Zweifel ist die Verweigerung als gerechtfertigt zu betrachten.

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