ABGB: § 1304, § 1320
Die Auffassung, dass ein Pferdehalter im Rahmen seiner Verwahrungspflichten keine Vorkehrungen gegen einen Sabotageakt treffen muss, bei dem die Pferde von einem Dritten in der Nacht aus der Koppel getrieben werden, ist vertretbar, auch wenn vor zwei Jahren bereits ein ähnlicher Vorfall stattgefunden hat (Zurückweisung der Revision).