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Keine Haftung des Pferdehalters für Sabotageakt eines Dritten

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/173Zak 2021, 98 Heft 5 v. 31.3.2021

ABGB: § 1304, § 1320

Die Auffassung, dass ein Pferdehalter im Rahmen seiner Verwahrungspflichten keine Vorkehrungen gegen einen Sabotageakt treffen muss, bei dem die Pferde von einem Dritten in der Nacht aus der Koppel getrieben werden, ist vertretbar, auch wenn vor zwei Jahren bereits ein ähnlicher Vorfall stattgefunden hat (Zurückweisung der Revision).

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