ABGB: § 1295 Abs 1
Die Sicherungspflichten des Pistenhalters beschränken sich grundsätzlich auf den organisierten Skiraum, dh die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Skipisten und die ausdrücklich gewidmeten Skirouten.
ABGB: § 1295 Abs 1
Die Sicherungspflichten des Pistenhalters beschränken sich grundsätzlich auf den organisierten Skiraum, dh die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Skipisten und die ausdrücklich gewidmeten Skirouten.