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Rückforderung des überzahlten Mietzinses bei einer Mietzinsminderung: § 1431 oder § 1435 ABGB?

ThemaRA Dr. Reinhard PesekZak 2021/147Zak 2021, 88 Heft 5 v. 31.3.2021

Die Rsp zieht für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die aus einer Mietzinsminderung iSd § 1096 ABGB resultieren, stets die Kondiktion nach § 1431 ABGB heran. Der folgende Beitrag arbeitet heraus, dass eine Differenzierung geboten und ein im Voraus geleisteter Mietzins mit der Kondiktion nach § 1435 ABGB rückforderbar ist.

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