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Sicherungspflichten des Veranstalters einer Demonstration

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/132Zak 2021, 78 Heft 4 v. 17.3.2021

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1302, § 1311, § 1313

VersG: § 11

Die Stellung als Veranstalter einer Demonstration alleine löst keine Haftung als Mit- oder Beitragstäter für Ausschreitungen und Sachbeschädigungen aus, zu denen es trotz des angestrebten friedlichen Verlaufs kommt.

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