ABGB: § 1295 Abs 1, § 1302, § 1311, § 1313
VersG: § 11
Die Stellung als Veranstalter einer Demonstration alleine löst keine Haftung als Mit- oder Beitragstäter für Ausschreitungen und Sachbeschädigungen aus, zu denen es trotz des angestrebten friedlichen Verlaufs kommt.