WGG: § 14 Abs 7
Bei der Möglichkeit zur Weiterverrechnung einer Auslaufannuität nach § 14 Abs 7 WGG handelt es sich um eine echte Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip. Die Auslaufannuität muss in bestimmter Weise verwendet werden, insb zur verstärkten Tilgung noch aushaftender Fremdmittel.