In einer aktuellen Entscheidung bekräftigt der OGH seine Rsp, wonach der Halter eines auf einem Privatgrundstück abgestellten Kfz nicht nach dem EKHG für Schäden, die durch Selbstentzündung dieses Fahrzeugs entstehen, haftet (2 Ob 179/19s = Zak 2020/678, 383). Dies hat zur Folge, dass (bei Fehlen eines Verschuldens) auch der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht für derartige Schäden einstehen muss. Der OGH stellt darin weiters klar, dass er sich durch die Rsp des EuGH nicht dazu veranlasst sieht, von seiner Linie abzugehen.