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Haftung der Rechtsanwaltskammer nach Veruntreuung des Treuhanderlags?

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/98Zak 2021, 59 Heft 3 v. 24.2.2021

RAO: § 23 Abs 6

AHG: § 1

Gem § 23 Abs 6 RAO muss die Rechtsanwaltskammer eine Treuhandeinrichtung errichten, die Einhaltung der Regeln überwachen und eine Versicherung für Treuhandschaften, die über die Einrichtung abgewickelt werden, abschließen.

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