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Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Segeltörn

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/60Zak 2021, 38 Heft 2 v. 3.2.2021

ABGB: § 1295 Abs 1

Teilnehmer eines Segeltörns, die Aufgaben der Bootsmannschaft übernehmen, treffen bei Ausübung dieser Funktionen gegenseitige Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten, die auch zu einer Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten führen können. Zumindest gilt dies außerhalb einer Wettfahrtssituation.

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