Die COVID-Krise stellt den Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen laufend vor neue Herausforderungen und Praxisprobleme. In der Vergangenheit wurden technische Möglichkeiten zur Verrichtung von digitalen Tagsatzungen - auch aufgrund mangelnder gesetzlicher Regelungen - kaum in Anspruch genommen; in Zeiten des Abstandhaltens nimmt nun der Einsatz von per Video-konferenz abgehaltenen Tagsatzungen bei Gericht zu. Dies wirft die Frage auf, ob dem Rechtsanwalt bei Verrichtung einer Video-Tagsatzung eines Gerichts außerhalb seines Kanzleisitzes der doppelte Einheitssatz nach RATG zusteht.