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Kein doppelter Einheitssatz für Widerspruch gegen Versäumungsurteil

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/42Zak 2021, 23 Heft 2 v. 3.2.2021

Auch wenn der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil den Inhalt einer Klagebeantwortung haben muss, steht dafür nach Ansicht des OLG Wien (33 R 85/20t) kein doppelter Einheitssatz nach § 23 Abs 6 RATG zu.

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