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Geschäftsunfähigkeit nur bei Ausschluss der Einsichts- und Dispositionsfähigkeit

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/17Zak 2021, 14 Heft 1 v. 20.1.2021

ABGB: § 865 (idF vor 2. ErwSchG)

Ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt, ist bezogen auf das konkrete Rechtsgeschäft zu prüfen. Daher stellen allgemein gehaltene Feststellungen zur Einsichts- und Dispositionsfähigkeit keine ausreichende Beurteilungsgrundlage dar.

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