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Amtshaftung wegen unterlassener Unterbringung eines freiwillig aufgenommenen Patienten

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/13Zak 2021, 13 Heft 1 v. 20.1.2021

UbG: § 11 Z 1

AHG: § 1, § 9 Abs 5

Wenn bei einem Patienten, der sich freiwillig und ohne Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit in einer psychiatrischen Abteilung behandeln lässt, Grund zur Annahme besteht, dass die Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen, muss der Abteilungsleiter gem § 11 Z 1 UbG die in § 10 UbG vorgesehenen Schritte für eine Unterbringung einleiten. Dies ist Teil der hoheitlichen Tätigkeit. Die Unterlassung kann zur Amtshaftung führen (hier: für den nicht verhinderten Suizid). Eine Schadenersatzklage gegen den Abteilungsleiter scheitert gem § 9 Abs 5 AHG an der Unzulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ.

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