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Das Mäßigungsrecht gem § 1336 ABGB kann zu Lasten von Unternehmern abbedungen werden

Themaem. o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf ReischauerZak 2021/7Zak 2021, 5 Heft 1 v. 20.1.2021

§ 348 HGB besagte iVm § 351 HGB, dass einem Vollkaufmann das Mäßigungsrecht gem § 1336 ABGB nicht zusteht. Das HaRÄG (BGBl I 2005/120) hat die einschlägigen Bestimmungen ersatzlos gestrichen. Infolgedessen gilt das richterliche Mäßigungsrecht auch zu Gunsten von Unternehmern. Die hL geht davon aus, dass das Mäßigungsrecht auch zu Gunsten von Unternehmern zwingender Natur ist.11 Schauer, Handelsrechtsreform: Die Neuerungen im Vierten und Fünften Buch, ÖJZ 2006, 73 f und in Krejci (Hrsg), Reformkommentar (2007) § 1336 ABGB Rz 3; Krejci, Unternehmensrecht5 19; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek 4 § 1336 Rz 31; Größ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1336 Rz 23; Danzl in KBB6 § 1336 Rz 10; Welser/Zöchling-Jud, Grundriss des bürgerlichen Rechts II14 Rz 93 FN 21; Kalss/Schauer/Winner, Allgemeines Unternehmensrecht3 (2017) Rz 8/88; vermutend: Kerschner in Artmann, UGB3 § 348 Rz 1. Außer bei Schauer22ÖJZ 2006, 73 f. fehlt dafür jedoch - soweit ich sehe - eine Begründung (zu Schauer siehe Pkt 6.). Die Gesetzesmaterialien äußern sich zur Frage nicht,33Vgl ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP 55. zumindest nicht ausdrücklich. Zur Lösung des Problems geht diese Abhandlung einerseits der historischen Entwicklung des Mäßigungsrechts nach (Pkt 2.) und andererseits der Entwicklung des Instituts der Aufhebung eines Vertrags wegen laesio enormis (Pkt 3.). Aus dem geltenden Recht der beiden Rechtskreise wird in Wertungseinheit die Lösung gesucht (Pkt 4. ff).

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