vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einheitlicher Beginn der Rechtsmittelfrist im Insolvenzverfahren

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/553Zak 2021, 303 Heft 16 v. 15.10.2021

Auch wenn im Insolvenzverfahren neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, treten die Zustellfolgen gem § 257 Abs 2 IO "schon" mit der Bekanntmachung ein. In der Rs 8 Ob 100/20v leitete der OGH aus dieser Bestimmung die Regel des einheitlichen Beginns der Rechtsmittelfrist mit der öffentlichen Bekanntmachung ab. Diese Regel gelte auch dann, wenn die individuelle Zustellung nicht - wovon der Gesetzestext ("schon") ausgeht - erst nach, sondern vor der Bekanntmachung erfolgt ist. Die Frist für ein Rechtsmittel des Schuldners gegen die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gem § 211 IO beginne daher erst mit der Veröffentlichung in der Insolvenzdatei, auch wenn der Beschluss schon vorher individuell zugestellt wurde.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte