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Keine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts wegen Behandlung in einem anderen Staat

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/530Zak 2021, 295 Heft 15 v. 24.9.2021

EuErbVO: Art 4

Nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel in Art 4 EuErbVO 650/2012 sind für Entscheidungen in Erbsachen die Gerichte jenes Mitgliedstaats international zuständig, in dem Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Anwendungsbereich der VO kann eine Person nicht mehrere, sondern nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

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