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Oberhammer, Pandemie und ­Geschäftsraummiete, JBl 2021, 417 (1. Teil) und 2021, 493 (2. Teil).

LiteraturübersichtMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/511Zak 2021, 280 Heft 14 v. 10.9.2021

In seinem Beitrag, der auf einem im Auftrag mehrerer Bestandgeber erstellten Rechtsgutachten beruht, qualifiziert der Autor die Regelungen der §§ 1104 f ABGB zum Zinsentfall bzw zur Zinsminderung bei außerordentlichen Zufällen wie Seuchen nicht als Gefahrtragungs-, sondern als Geschäftsgrundlageregeln. § 1104 ABGB sehe im Fall der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts aufgrund eines außerordentlichen Zufalls eine Risikoteilung in dem Sinn vor, dass beide Hauptleistungspflichten entfallen, also der Bestandnehmer das Bestandobjekt und der Bestandgeber den Bestandzins verliert. Diese Regelung bleibe für Fälle lückenhaft, in denen der außerordentliche Zufall wie bei einer Pandemie nicht in die physische Substanz des Bestandobjekts eingreift. Diese Lücke sollte über eine Vertragsanpassung in der Weise, dass bei vollständiger Unbrauchbarkeit der Bestandzinsanspruch lediglich bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder lediglich zur Hälfte entfällt, gefüllt werden. Aus § 1105 S 2 ABGB folge, dass der Bestandnehmer das Risiko einer bloß teilweisen Brauchbarkeit bei länger als ein Jahr dauernden Pachtverträgen zur Gänze trägt. Diese Bestimmung kann nach Ansicht des Autor auf Geschäftsraummieten analog angewendet werden.

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