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Kein Lagezuschlag wegen Verkehrslärm

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/502Zak 2021, 276 Heft 14 v. 10.9.2021

MRG: § 16 Abs 2 und 4

Ein Lagezuschlag zum Richtwertmietzins setzt gem § 16 Abs 4 MRG eine überdurchschnittliche Lage des Miethauses voraus. Ein Kriterium für die Beurteilung der (Über-)Durchschnittlichkeit ist eine besondere Ruhelage im positiven Sinn oder eine besondere Belastung mit Verkehrsemissionen (Lärm und Abgase) im negativen Sinn.

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