Im Februar und März 2021 ergingen zwei Rechtsmittelentscheidungen, die sich im Zusammenhang mit COVID-19 jeweils mit der Frage der Nichtigkeit eines erstinstanzlichen Zivilprozesses beschäftigten und zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten: Während der OGH zu 2 Ob 173/20k1 eine Nichtigkeit wegen Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit verneinte, bejahte das OLG Graz zu 6 Rs 6/21f2 eine Nichtigkeit wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Der Beitrag analysiert die beiden Entscheidungen und kommt zum Ergebnis, dass in beiden Fällen die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufzugreifen war bzw gewesen wäre.