ABGB: § 1118
MRG: § 33
Die Aufhebung des Mietverhältnisses wegen eines Zinsrückstandes nach § 1118 ABGB tritt mit der Aufhebungserklärung ein, auch wenn der Mieter die Räumungspflicht noch gem § 33 Abs 2 und 3 MRG durch Nachzahlung des Rückstandes abwenden kann. Im Fall der rechtzeitigen Nachzahlung wird die Aufhebungserklärung rückwirkend unwirksam.