KSchG: § 6 Abs 1 Z 1
Ein Kündigungsverzicht des Mieters für die ersten drei oder fünf Jahre in einem unbefristeten Wohnungsmietvertrag ist grundsätzlich als unangemessen lange Vertragsbindung gem § 6 Abs 1 Z 1 KSchG gesetzwidrig. Dass der Vermieter die Wohnung vor der Vermietung saniert hat, stellt keine sachliche Rechtfertigung für eine derart lange Bindungsdauer dar.