ABGB: § 863, § 1096 Abs 1
Die Vereinbarung, dass der Mieter die zum bedungenen Gebrauch des Mietobjekts erforderlichen Bewilligungen generell selbst einzuholen hat, ist zulässig. Dies gilt auch im Vollanwendungsbereich des MRG, sofern es nicht um die Bewilligung von in die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters fallenden Maßnahmen geht.