ABGB: § 579 Abs 2
Gem § 579 Abs 2 ABGB muss die Identität der Testamentszeugen aus der Urkunde hervorgehen. Die Anführung von Geburtsdatum und Adresse ist dafür nicht unbedingt erforderlich.
Wenn als Testamentszeugen der errichtende Notar und zwei seiner Angestellten auftreten, reicht die Anführung der Vor- und Familiennamen, der Berufsbezeichnungen (Notar bzw Notariatsangestellte) und der Kanzleianschrift aus, um Identifizierbarkeit iSd § 579 Abs 2 ABGB zu erreichen.