NWG: § 2, § 5 Abs 1
Dass die nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angebundene Liegenschaft unentgeltlich erworben worden ist, steht der Einräumung eines Notwegerechts nicht entgegen, wenn der Erwerber gutgläubig war. Nur wenn er die Liegenschaft bewusst aufgrund der fehlenden Anbindung unentgeltlich oder um einen geringen Preis erworben hat, ist die Einräumung eines Notwegerechts wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen.