ABGB: § 364a, § 364b
§ 364b ABGB verbietet Baumaßnahmen, die dem Nachbargrund die Stütze entziehen. Aus dieser Regelung folgt ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch für Schäden analog § 364a ABGB.
Dass für die Bauten, denen durch Baumaßnahmen auf dem Nachbargrund die Stütze entzogen wurde, keine Baubewilligung vorliegt, schließt einen Anspruch nach § 364b ABGB nicht aus. Ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch scheitert nur dann an fehlender Adäquanz, wenn die Schäden durch Baugebrechen mitverursacht worden sind, die unabhängig von der Einwirkung zu einem Einschreiten der Baubehörde wegen Gefährdung von Personen oder Sachen führen hätten müssen.