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Rassi, Scheidungsfolgenvergleich in der Urkundensammlung, EF-Z 2021/70, 161.

LiteraturübersichtSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/396Zak 2021, 220 Heft 11 v. 14.7.2021

In 5434/17, Liebscher/Österreich = Zak 2021/183, 103 stellte der EGMR eine Verletzung des aus Art 8 EMRK ableitbaren Grundrechts auf den Schutz persönlicher Daten fest, nachdem die österreichischen Gerichte für die Verbücherung der in einem Scheidungsfolgenvergleich enthaltenen Liegenschaftsübertragung die Vorlage des vollständigen Vergleichs und nicht nur eines Auszugs verlangt hatten (siehe 5 Ob 125/16t = Zak 2016/672, 355). Der Autor sieht die grundrechtliche Problematik nicht in der Vorlage des vollständigen Vergleichs, sondern in dessen Aufnahme in die - frei abrufbare - Urkundensammlung. Daher sollte der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen, dass Grundbuchurkunden auf Antrag lediglich in einer vertraulichen Fassung veröffentlicht werden. Ohne Gesetzesänderung komme eine grundrechtskonforme Lösung über die Aufsplittung des Scheidungsfolgenvergleichs in einen grundbuchrechtlichen und einen sonstigen Teil in Betracht. Aus einer Gesamtanalogie zu verfahrensrechtlichen Regelungen, die vertrauliche Daten schützen sollen (zB § 298 Abs 2 ZPO), die Möglichkeit zur Teilveröffentlichung eines Scheidungsfolgenvergleichs in der Urkundensammlung abzuleiten, erscheine eher fragwürdig.

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