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Kein Dienstgeberhaftungsprivileg des Schulerhalters als Baubehörde

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/392Zak 2021, 218 Heft 11 v. 14.7.2021

ASVG: § 335 Abs 3

AHG: § 1

Als Schulerhalter oder Ausbildungsträger kann sich der Rechtsträger, der nach einem Unfall eines Schülers in der Schule auf Amtshaftung in Anspruch genommen wird (hier: wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten), gem § 335 Abs 3 ASVG auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.

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