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Schadensteilung bei gewöhnlicher Betriebsgefahr auf beiden Seiten

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/389Zak 2021, 217 Heft 11 v. 14.7.2021

EKHG: § 11

Wenn bei der Schadensteilung gem § 11 EKHG nach der Kollision von zwei Pkw auf beiden Seiten nur von gewöhnlicher Betriebsgefahr auszugehen ist, ist idR ein Verhältnis von 1:1 angemessen.

Im Fall der Kollision von zwei Pkw rechtfertigt es das unterschiedliche Gewicht der Fahrzeuge (hier: 945 kg vs 1,7 t Eigengewicht) nicht, von einer erhöhten gewöhnlichen Betriebsgefahr des schwereren Fahrzeugs auszugehen.

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