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Haftung des Gerichtssachverständigen aufgrund der Methodenwahl?

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/387Zak 2021, 217 Heft 11 v. 14.7.2021

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Nach stRsp haftet ein im Zivilverfahren bestellter Sachverständiger den Parteien persönlich für die Folgen seines schuldhaft unrichtigen Gutachtens.

Der Gerichtssachverständige muss zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen eine geeignete und in der Wissenschaft anerkannte Methode einsetzen. Er ist aber nicht verpflichtet, in seinem Gutachten auf sämtliche unterschiedlichen Methoden, Strömungen und Argumentationslinien, die in der Wissenschaft vertreten werden, einzugehen.

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