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Traxler/Bart, Die Pflichtversicherung des Baufortschrittsprüfers (§ 13 Abs 4 BTVG) im Rahmen des grundbücherlichen Sicherungsmodells (§ 9 BTVG): Umfang der Prüfpflicht des Treuhänders, wobl 2021, 180.

LiteraturübersichtMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/357Zak 2021, 200 Heft 10 v. 30.6.2021

Der Treuhänder iSd § 12 BTVG, der beim bücherlichen Sicherungsmodell zwingend zu bestellen ist, kann gem § 13 Abs 2 BTVG einen Baufortschrittsprüfer beiziehen. Nach hM hat er zu prüfen, ob der Baufortschrittsprüfer über die durch § 13 Abs 4 BTVG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 400.000 € "für jeden Versicherungsfall" verfügt. Nach Ansicht der Autoren kommt der Treuhänder dieser Prüfpflicht nach, wenn er vom Versicherer eine Deckungsbestätigung einholt und mit diesem vereinbart, dass er informiert wird, wenn der Versicherungsschutz wegfällt. Weiters weisen sie darauf hin, dass in der Lit strittig ist, ob die Mindestversicherungssumme pro Erwerber oder bloß für alle Erwerber gemeinsam pro Baufortschrittsprüfung gewährleistet sein muss. Sie tendieren zu der zweiten Ansicht, halten aber eine Klarstellung durch den Gesetzgeber für wünschenswert.

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