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Lange Schadenersatzverjährung gegenüber für Straftat haftender juristischer Person

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/352Zak 2021, 198 Heft 10 v. 30.6.2021

ABGB: § 1489

VbVG: § 3

Schadenersatzansprüche aus qualifiziert strafbaren Handlungen verjähren gem § 1489 S 2 ABGB nicht drei, sondern erst 30 Jahre nach Kenntnis. Auch gegenüber einer juristischen Person, die für eine qualifizierte Straftat eines Organs oder Repräsentanten haftet, läuft die lange Verjährungsfrist, sofern sie gem § 3 VbVG für die Tat selbst strafrechtlich verantwortlich ist.

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