WEG: § 32
ABGB: §§ 1478 f, § 1486
Bei der Regelung, dass die Kosten bestimmter Erhaltungsmaßnahmen vom betroffenen Wohnungseigentümer ganz oder zum Teil zu tragen sind, handelt es sich um die Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels (hier: Aufteilung der Erhaltungskosten für die Terrassen im Verhältnis 1:1 zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem jeweils betroffenen Wohnungseigentümer). Eine solche Vereinbarung kann gem § 32 Abs 2 WEG von sämtlichen Wohnungseigentümern in Schriftform getroffen werden.