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Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers als Vereinbarung über abweichenden Aufteilungsschlüssel

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/252Zak 2020, 158 Heft 8 v. 6.5.2020

WEG: § 32

ABGB: §§ 1478 f, § 1486

Bei der Regelung, dass die Kosten bestimmter Erhaltungsmaßnahmen vom betroffenen Wohnungseigentümer ganz oder zum Teil zu tragen sind, handelt es sich um die Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels (hier: Aufteilung der Erhaltungskosten für die Terrassen im Verhältnis 1:1 zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem jeweils betroffenen Wohnungseigentümer). Eine solche Vereinbarung kann gem § 32 Abs 2 WEG von sämtlichen Wohnungseigentümern in Schriftform getroffen werden.

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