MRG: § 37 Abs 1 Z 8
ABGB: § 1392
Die Abtretung des Anspruchs auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses einschließlich des Anspruchs auf Rückforderung zu viel bezahlter Mietzinse durch den Mieter begründet keine Aktivlegitimation des Zessionars für ein Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG (Mietzinsüberprüfung). Der Zessionar kann nur den Rückforderungsanspruch im streitigen Verfahren geltend machen.