KSchG: § 27d
Die Klauseln eines Heimvertrags müssen gem § 27d Abs 4 KSchG genau und verständlich formuliert sein. Die Anforderungen gehen über das allgemeine Transparenzgebot für Verbraucherverträge (§ 6 Abs 3 KSchG) hinaus.
Eine Klausel des Heimvertrags, die den Heimbewohner undifferenziert zur Zahlung des gesamten Entgelts verpflichtet, wenn der Sozialhilfeträger den von ihm übernommenen Anteil nicht vollständig leistet, ist intransparent.