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Wahrung der Teilrechtskraft im Unterhaltsverfahren

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/241Zak 2020, 154 Heft 8 v. 6.5.2020

AußStrG: § 42, § 56 Abs 1, § 66 Abs 1 Z 1

ABGB: § 231

Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft. Ein Eingriff in die Teilrechtskraft begründet einen Verfahrensmangel iSd § 56 Abs 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG.

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