AußStrG: § 42, § 56 Abs 1, § 66 Abs 1 Z 1
ABGB: § 231
Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft. Ein Eingriff in die Teilrechtskraft begründet einen Verfahrensmangel iSd § 56 Abs 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG.
AußStrG: § 42, § 56 Abs 1, § 66 Abs 1 Z 1
ABGB: § 231
Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft. Ein Eingriff in die Teilrechtskraft begründet einen Verfahrensmangel iSd § 56 Abs 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG.