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Verzugszinsenbeschränkung in der (Corona-)Krise

ThemaMag. Marielena PlieseisZak 2020/238Zak 2020, 149 Heft 8 v. 6.5.2020

Die COVID-19-Pandemie greift nicht nur unsere Gesundheit an und schränkt unser Leben aktuell maßgeblich ein, sondern verändert auch den Geschäftsverkehr. Mit dem 2. COVID-19-JuBG11Art 37 4. COVID-19-G, BGBl I 2020/24. justiert der Gesetzgeber punktuell und temporär nach, wo er das allgemeine Zivilrecht als nicht ausreichend erachtet, um den Auswirkungen der pandemiebedingten Beschränkungen des öffentlichen Lebens zu begegnen.22IA 403/A 27. GP 38. Eine solche Anpassung ist die Verzugszinsenbeschränkung gem § 3 2. COVID-19-JuBG. Zwar werden Leistungsfristen durch die "Corona-Gesetze" grundsätzlich nicht berührt;33Vgl § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG (Art 21 2. COVID-19-G, BGBl I 2020/16); siehe aber § 2 2. COVID-19-JuBG. gerät ein Schuldner mit einer Zahlung in Verzug, weil er als Folge der Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, hat er jedoch höchstens 4 % Verzugszinsen pa und keine Betreibungs- und Einbringungskosten zu leisten.

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