In den Rs III ZR 250/17 und III ZR 251/17 befasste sich der dt BGH mit dem Mitverschulden eines Radfahrers, der aufgrund eines über einen Feldweg gespannten, ungekennzeichneten Stacheldrahts gestürzt war und nun den Wegehalter wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadenersatz in Anspruch nahm. Nach Ansicht des BGH rechtfertigt weder der Umstand, dass der Radfahrer nicht von vornherein mit einer nur aus der Nähe erkennbaren Gefahr rechnete, noch die falsche Reaktion nach Wahrnehmung des Hindernisses einen Mitverschuldensvorwurf. Die für die Verletzungen mitverantwortliche Verwendung von Klickpedalen auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg könnte jedoch ein Mitverschulden von 25 % begründen.